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Die Beihilfe

Beihilfe – was ist das?

Bei Beamten und Beamtenanwärtern übernimmt der Dienstherr, also das Land oder der Bund, einen Teil der Krankheitskosten. Diese finanzielle Unterstützung nennt sich Beihilfe.

Die Beihilfe wird prozentual oder pauschal nach Vorlage der Rechnungen für gesundheitsbezogene Ausgaben gewährt. Erstattet werden 50 % bis 80 % der Aufwendungen, je nach Familiensituation und Bundes- bzw. Landesrecht. In der Regel werden dabei nur „beihilfefähige“ Aufwendungen berücksichtigt. Manchmal wird ein Selbstbehalt abgezogen, beispielsweise im Rahmen der so genannten Kostendämpfungspauschale.

Es gelten folgende Beihilfesätze für Beamte des Bundes und der Länder (außer Hessen):

Beihilfeberechtigter: 50%  (ab dem 2. berücksichtigungsfähigen Kind 70%)

Versorgungsempfänger, Pensionär: 70%

Berücksichtigungsfähiger Ehegatte: 70%

Kind: 80%

Im Bundesland Hessen gelten gesonderte Beihilfesätze.

Die besonderen Beihilfevorschriften des Bundeslandes Hessen finden Sie hier!

Eigenbeteiligungen

Analog zur Praxisgebühr werden bei vielen Beihilfeempfängern bis zu 80 Euro jährlich (10 Euro pro Quartal jeweils für Zahnarztbesuche und Besuche anderer Ärzte) von den so genannten beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen. Die Erstattung von Arzneimitteln wird mit einem Selbstbehalt von 10 % bzw. um einen festen Betrag gemindert, obwohl nicht gesetzlich Versicherte von Praxisgebühr und Zuzahlungen frei sind.

Mehr zum Thema Beihilfevorschriften finden Sie in unserem Artikel

“Beihilfe – keine Einheitlichkeit der Länder