Besondere Beihilfesätze in Hessen
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Die Beihilfesätze im Bundesland Hessen sind einmalig. Dafür aber auch etwas kompliziert.
Im Bundesland Hessen sind die Beihilfesätze abhängig von der Personenzahl, die Beihilfeanspruch genießt:
bei 1 Person: 50% ambulant, 65% stationär, 50% Zahnbehandlung
bei 2 Personen: 55% ambulant, 70% stationär, 55% Zahnbehandlung
bei 3 Personen: 60% ambulant, 75% stationär, 60% Zahnbehandlung
und so geht das Spielchen weiter…
Am praktischen Beispiel erklärt bedeutet das für einen Beamten in Hessen folgendes:
Der Lehrer Ralph S. ist an einem Frankfurter Gymnasium tätig. Er wird verbeamtet. Heute ist er Single. Das Bundesland Hessen gewährt ihm eine Beihilfe von 50% ambulanten und Zahnbehandlungskosten sowie 65% stationären Aufwendungen inklusive Wahlleistungen, also Leistungen als Privatpatient.
Zwei Jahre später heiratet er seine Freundin Dagmar. Das erhöht seinen Beihilfeanspruch auf 55% bzw. 70% stationär.
Kurz darauf kommt das erste Kind. Der Beihilfesatz für alle beihilfeberechtigten Personen liegt nun bei 60% / 75%. Als das zweite folgt werden es
65% / 80%. Ab dem 3. Kind ist der Höchstsatz mit einem Beihilfeanspruch von 70% bzw. 85% stationär erreicht.
Noch eine wichtige Anmerkung: Ehegatten haben in Hessen nur bis zu einem Jahreseinkommen von 7.664 Euro Anspruch auf Beihilfe!
Außerdem wird die Beihilfe in vielen Leistungsbereichen (z. B. Zahnersatz, Sehhilfen, usw.) nicht auf den vollen Rechnungsbetrag gewährt, sondern nur auf den geringeren Betrag der sogenannten “beihilfefähigen Aufwendungen”. Hier entstehen also nicht unerhebliche Selbstbeteiligungen.