Die DU-Klausel: Auf den Wortlaut kommt es an!
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„Im Schadenfall zählt jedes Wort – das geschriebene, aber vor allem auch das nichtgeschriebene,“ sagt Versicherungsexperte Torsten Müller-Poschen.
Besonders kritisch betrachtet werden einzelne Formulierungen dann, wenn es um richtig viel Geld geht – zum Beispiel bei der Absicherung der Arbeitskraft.
Im Jahre 2009 war Gymnasiallehrer Dietrich K. mit 52 Jahren bereits 24 Jahre im aktiven Dienst. Doch die vielen Jahre Unterricht vor teilweise viel zu großen Klassen, die steigende Belastung durch Arbeitsübernahme von erkrankten Kollegen und die ständige Aktualisierung seiner Lehrmaterialien und –inhalte in der Fächerkombination Politik und Erziehungswissenschaften hatten Spuren hinterlassen.
Mit 52 Jahren war Dietrich K. ausgebrannt, müde und litt unter zunehmenden Depressionen. Das Urteil des Amtsarztes nach einigen Monaten: dienstunfähig!
Der Dienstherr von Herrn K., das Land NRW, erkannte die Dienstunfähigkeit unverzüglich an und zahlte die erreichte Pension an den Beamten aus. Sein erreichter Versorgungsanspruch lag bei rund 55% seiner letzten Bruttobezüge. „Zum Leben zu wenig – zum Sterben zuviel“, dachte sich Herr K., „doch zum Glück habe ich frühzeitig eine private Dienstunfähigkeitsversicherung!“
Aber die Enttäuschung folgte prompt: die Versicherungsgesellschaft zahlte nicht! Begründung: Herr K. sei zwar dienstunfähig, jedoch könne er noch einen anderen Beruf ausüben!
War die Begründung rechtmäßig?
Ja, das war sie tatsächlich!
Denn wie viele andere Versicherungskunden hatte Herr K. sich nicht mit dem Kleingedruckten seiner Police befasst und auch keinen auf die Beamtenversorgung spezialisierten Versicherungsmakler kontaktiert, um seine Arbeitskraft abzusichern. Der Vertrag, den er – damals noch im Referendariat – abgeschlossen hatte, enthielt die folgende Dienstunfähigkeitsklausel:
„(1)Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren Beruf auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
(2)Für Beamte gilt: Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, beurteilt sich die Berufsunfähigkeit des versicherten Beamten nach Satz 1.“
Was auf den ersten Blick wie die alles entscheidende Dienstunfähigkeitsklausel aussieht, entpuppt sich bei genauerer Betrachtung als große Falle: Für Beamte gelten in diesem Vertragswerk die gleichen Bewertungsgrundsätze wie bei einer Berufsunfähigkeit! Für Beamte, die dienstunfähig aber nicht berufsunfähig sind – weil sie in der Theorie noch eine andere Tätigkeit ausüben könnten – besteht demnach keine Absicherung!
Man spricht bei dieser Klausel von einer „unechten Dienstunfähigkeitsklausel“. In anderen Policen findet sich auch eine so genannte „unvollständige“ Klausel, die ebenfalls keine ausreichende Versorgung gewährleistet.
Einzig sicherer Hafen ist ein Versicherungsvertrag zur Dienstunfähigkeit (oder auch Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte und Beamtenanwärter), bei dem die „echte Dienstunfähigkeitsklausel“ vereinbart wird.
Diese sollte lauten: “Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.“
Und der Weg zu einem solchen Versicherungsvertrag sollte zwingend über einen unabhängigen Versicherungsmakler führen, der sich auf die Absicherung von Lehrern, Beamten und Anwärtern spezialisiert hat! Denn nur ein echter Fachmann weiß: „Auf die Klauseln kommt es an!“ und kann sagen, wie sie aussehen sollten!
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