Beihilfe – keine Einheitlichkeit der Länder
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Als Beamter erhalten Sie von Ihrem Dienstherrn, also dem Land oder Bund, eine Beihilfe zu den Ihnen entstandenen Krankheitskosten. Bemessen wird die Höhe der Beihilfe in Prozentsätzen.
Auf den ersten Blick scheint die früher herrschende Vielzahl verschiedener Beihilfesätze behoben zu sein, tanzt doch lediglich das Land Hessen mit völlig exotischen Sätzen aus der Reihe.
Doch der Teufel steckt im Detail!
Übersicht der geltenden Beihilfesätze für Bund und Länder (ausgenommen Hessen und Bremen):
Beihilfeberechtigter: 50% (ab dem 2. berücksichtigungsfähigen Kind 70%)
Versorgungsempfänger, Pensionär: 70%
Berücksichtigungsfähiger Ehegatte: 70%
Kinder: 80%
Die besonderen Beihilfevorschriften des Bundeslandes Hessen finden Sie hier!
Der Unterschied ist jedoch gravierend!
Im Schwerpunkt geht es um die so genannten Wahlleistungen: Als Privatpatient hat man im Krankenhaus kann man die Behandlung durch den Chefarzt und die Unterbringung in einem Zweibettzimmer erwarten.
Diese Wahlleistungen werden längst nicht mehr in von jedem Versorgungsamt als beihilfefähig angesehen. So haben die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg und das Saarland diese Leistungen inzwischen gekürzt.
In einigen dieser Länder gibt es wiederum eine Uneinigkeit: In Berlin, Brandenburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gelten Sonderregelungen für Beschäftigte, die vor einem bestimmten Stichtag verbeamtet wurden oder Versorgungsempfänger, die zu einem definierten Stichtag bereits ein gewisses Alter erreicht haben. Auch diese Regelungen sind differenziert.
Selbstbehalte
Auch die Eigenbeteiligungen sind nicht einheitlich geregelt. In den meisten Bundesländern und bei Beamten des Bundes wird analog zur Praxisgebühr der gesetzlichen Krankenversicherung ein Betrag bis zu 80 Euro jährlich von den so genannten beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen (10 Euro pro Quartal jeweils für Zahnarztbesuche und Besuche anderer Ärzte).
Die Erstattung von Arzneimitteln wird mit einem Selbstbehalt von 10 % bzw. um einen festen Betrag gemindert, obwohl nicht gesetzlich Versicherte von Praxisgebühr und Zuzahlungen frei sind.
Dem Beamten bleibt also nichts anderes übrig als sich mit den Beihilfevorschriften seiner entsprechenden Versogungsstelle auseinander zu setzen. Auch von Ärzten kann nicht verlangt werden, dass sie exakt beziffern können, welche Aufwendungen in welcher Höhe beihilfekonform sind. Selbst ist der Mann respektive die Frau!
Gerne helfen wir unseren Mandanten selbstverständlich auch in Fragen zur Beihilfe weiter. Doch den Dialog mit der Beihilfestelle (im Land NRW beispielsweise dem LBV bzw. den Kreisbehörden) können auch wir nicht ersetzen.
Wichtig ist aber, dass Ihr Fachberater zur ergänzenden privaten Krankenversicherung den richtigen Versicherungsschutz für Sie findet. Dieser muss sich an den für Sie persönlich geltenden Beihilfevorschriften orientieren und diese sinnvoll ergänzen. Das bedeutet nicht, dass Sie nicht an der ein oder anderen Stelle einmal ohne eine Erstattung in die eigene Tasche greifen müssen. Entscheidend ist aber, dass dieser Eigenanteil kalkulierbar ist und böse finanzielle Überraschungen ausbleiben.
Dafür sorgen wir!
Noch ein kurzer Hinweis: Die angegebenen Informationen gelten zum Zeitpunkt der Artikelveröffentlichung (Juli 2010). Wir bemühen uns stets um Aktualität. Bei den geradezu sprunghaften Regierungswechseln und politischen Kursänderungen unserer Zeit können wir aber nicht für Vollständigkeit und dauerhafte Korrektheit garantieren.
Von weiteren Leistungskürzungen gehen wir zumindest ganz sicher aus!
Bildnachweise:
Prozent: © Markus Wegner / PIXELIO, Lupe: © Thorben Wengert / PIXELIO, Link: PIXELIO